Die aufschiebende Wirkung verhindert die Vollstreckung einer Verfügung während des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 46 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 VRPG). Mit dem Zwischenentscheid vom 28. Juli 2025 bestätigt das DGS den Entzug der aufschiebenden Wirkung und bezweckt damit, dass die vom VeD angeordneten Massnahmen während des Rechtsmittelverfahrens vollstreckbar sind bzw. bleiben. Die Beschwerdeführenden sind demnach insbesondere verpflichtet, innerhalb der festgelegten Frist alle Rüden einer chirurgischen Kastration zu unterziehen. Sie machen diesbezüglich geltend, der tiefgreifende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Rüden gelte als schützenswertes ideelles Interesse.