1. Der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde vom 14. April 2025 wird abgewiesen. 2. Die Frist gemäss Dispositiv-Ziffer III. der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2025 läuft 40 Tage nach Erhalt des vorliegenden Entscheids ab. 3. Über die Kosten des vorliegenden Entscheids wird im Endentscheid entschieden. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.