5. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’200.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i. V. m. Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 6. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 19 - 7. 7.1. Zustellung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. September 2025 an den Gemeinderat Q._____ und den Kantonalen Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG zur Kenntnisnahme.