1. Die Beschwerdeverfahren WBE.2025.280 (vorsorgliche Massnahmen), WBE.2025.289 (aufschiebende Wirkung) und WBE.2025.322 (Einstellung Sozialhilfe) werden vereinigt. 2. Die Verfahren WBE.2025.280 und WBE.2025.289 werden als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die Beschwerde vom 8. September 2025 (WBE.2025.322) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 4. 4.1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. 4.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.