suchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180, Erw. 2.2). Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend komplex, so dass die Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung gerechtfertigt wäre. Der Beschwerdeführer war in der Lage, eine Beschwerde zu verfassen, die einen Antrag und eine Begründung enthält. Hinzu kommt, dass im Verfahren vor Verwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz gilt (vgl. § 17 Abs. 1 VRPG) und die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt. Demgemäss ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: