Das Begehren des Beschwerdeführers erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos, da die Frage der Rechtmässigkeit der Einstellung der materiellen Hilfe einer näheren Prüfung bedurfte und das vom Beschwerdeführer angestrebte Resultat der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht ausgeschlossen erschien. Daher kann dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, wobei es sich um einen Grenzfall handelt.