2. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens oder Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung sind dem obsiegenden Gemeinderat Q._____ und der Vorinstanz keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtsvertretung. Da es sich um eine Laieneingabe handelt, kann der Antrag sinngemäss nur so verstanden werden, dass er damit implizit auch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.