Aufgrund der beförderlichen Behandlung der vorliegenden Streitsache kann vorliegend offenbleiben, wieso die Vorinstanz (entgegen dem Gemeinderat in Bezug auf die Verwaltungsbeschwerde) darauf verzichtet hat, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, und welche Folgen sich daraus ergeben.