4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die ihm auferlegten Weisungen und Auflagen wiederholt in schwerwiegender Weise verstossen und trotz mehrfacher Androhung, die materielle Hilfe einzustellen, sein Verhalten nicht angepasst hat. Der Gemeinderat Q._____ durfte aufgrund dessen die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer einstellen und ihn auf die Nothilfe setzen. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.