Nachdem die bereits mehrfach verfügte Kürzung der materiellen Hilfe keine Wirkung zeigte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2025 aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Auflagen und Weisungen) das rechtliche Gehör gewährt, was eine allfällige erneute Kürzung oder Einstellung der materiellen Hilfe betrifft. Ausweislich der Akten wurde somit dem Beschwerdeführer die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist hinreichend angedroht. Die Voraussetzung gemäss § 13b Abs. 3 lit. b SPG ist folglich ebenfalls gegeben. - 16 -