Wie vorstehend in Erw. II/3.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Auflagen und Weisungen in Bezug auf die Teilnahme an Unterstützungsprogrammen nicht erfüllt. Zudem wies er (unter Beachtung der Tatsache, dass diverse Bewerbungen seinem Fähigkeitsprofil nicht entsprechen) keine genügenden Stellenbemühungen nach. Nachdem die bereits mehrfach verfügte Kürzung der materiellen Hilfe keine Wirkung zeigte, wurde ihm mit Schreiben vom 18. Juni 2025 aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Auflagen und Weisungen) das rechtliche Gehör gewährt, was eine allfällige erneute Kürzung oder Einstellung der materiellen Hilfe betrifft.