mit Entscheid des Gemeinderats vom 27. Januar 2025 wurde an der Kürzung festgehalten. Damit ist die Voraussetzung gemäss § 13b Abs. 3 lit. a SPG erfüllt. 3.3. Die Einstellung der materiellen Hilfe muss der betroffenen Person unter Ansetzung einer angemessenen Frist vorgängig angedroht worden sein (§ 13b Abs. 3 lit. b SPG; siehe vorne Erw. II/2.3). Mit den am 30. September 2024 und 27. Januar 2025 gemeinderätlich verfügten Weisungen und Auflagen wurde dem Beschwerdeführer jeweils ausdrücklich angedroht, dass bei deren Missachtung die materielle Hilfe gekürzt oder eingestellt werden kann.