me an Unterstützungsprogrammen sowie betreffend Stellenbemühungen mehrfach und in schwerwiegender Weise verstossen hat. 3.2. Die Einstellung der materiellen Hilfe setzt voraus, dass eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist (§ 13b Abs. 3 lit. a SPG; siehe vorne Erw. II/2.3).