Dass dem nicht so ist, lässt sich den Akten entnehmen. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise im März 2025 nur acht Bewerbungen eingereicht, wobei er für zwei Stellen nicht qualifiziert war (Februar 2025: 9 Bewerbungen/für 2 Stellen unqualifiziert; Dezember 2024: 14/5; Oktober 2024: 14/5; September 2024: 10/10 etc.). Konkrete Einwände, dass bestimmte Stellenbewerbungen zu Unrecht als inadäquat beurteilt worden seien, werden nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Vorakten act. 268 ff.). 3.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegen die vom Gemeinderat verfügten Auflagen und Weisungen betreffend Teilnah- - 15 -