Betreffend den Nachweis von monatlich mindestens zwölf Bewerbungen bestreitet der Beschwerdeführer sinngemäss, dass er nicht genügend Stellenbemühungen eingereicht habe. So führt er aus, über 1'000 Bewerbungen getätigt zu haben. Einen Beleg dafür liefert er jedoch nicht. Überdies verkennt er, dass nicht relevant ist, wie viele Stellenbemühungen er insgesamt eingereicht hat, sondern ob er die Auflage und Weisung, monatlich mindestens zwölf Bewerbungen für Stellen entsprechend seinem Fähigkeitsprofil einzureichen, erfüllt hat. Dass dem nicht so ist, lässt sich den Akten entnehmen.