Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Auflage und Weisung, an Unterstützungsangeboten im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung teilzunehmen, wiederholt nicht erfüllte. Beachtliche Gründe, wieso er sich diesbezüglich sträubte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 3.1.3. Am 30. September 2024 verfügte der Gemeinderat im Sinne einer Auflage bzw. Weisung, dass sich der Beschwerdeführer nur auf Stellen bewerben - 14 -