Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer der Einladung für das Erstgespräch vom 14. August 2024 zur Unterstützung durch die B._____ AG zwar folgte, dieses jedoch nach kurzer Zeit beendet werden musste, da er aggressiv und unkooperativ aufgetreten ist. Die Massnahme musste deshalb abgebrochen werden (vgl. Vorakten Gemeinde, P13 f.). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Juni 2025 aufforderungsgemäss für ein Gespräch beim RAV R._____ anmeldete und auf den entsprechenden Termin auch tatsächlich erschien. Er brach das Gespräch aber eigenmächtig ab, worauf die Zusammenarbeit mit ihm per sofort eingestellt wurde (Vorakten Gemeinde, P39).