3.1.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Mai 2024 bereits mündlich über seine Anmeldung für das AMIplus-Programm informiert worden war, wurde ihm am 21. Mai 2024 (unter anderem) die Auflage und Weisung erteilt, dass er das AMIplus-Programm im RAV R._____ regelmässig und pünktlich zu besuchen hat. Nachdem er den Termin ohne Begründung verschieben wollte, wurde er von den Sozialen Diensten mit Schreiben vom 20. Juni 2024 nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den Termin bei AMIplus am 24. Juni 2024 wahrnehmen müsse. Indem der Beschwerdeführer das Erstgespräch bei AMIplus trotzdem nicht wahrnahm, verstiess er gegen die Auflagen und Weisungen (vgl. Vorakten Gemeinde, P7 ff.).