Recht auf Hilfe in Notlagen, das primär für Personengruppen ohne Aufenthaltsbefugnis und in Einzelfällen, wenn die allgemeine Sozialhilfe trotz wirtschaftlicher Bedürftigkeit gestrichen wird, zur Anwendung kommt, ist von der allgemeinen Sozialhilfe zu unterscheiden. 3. 3.1. 3.1.1. Die Einstellung der materiellen Hilfe ist zulässig, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt (§ 13 Abs. 2 SPG; siehe vorne Erw. II/2.3)