Gemäss § 13b Abs. 3 SPG setzen die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe voraus, dass eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist (lit. a) und der unterstützten Person die Kürzung unter die Existenzsicherung und die Einstellung der materiellen Hilfe unter Ansetzung einer angemessenen Frist angedroht wurden (lit. b). Vorbehalten bleibt bei einer Kürzung oder Einstellung das Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV (§ 13b Abs. 5 SPG).