Die materielle Hilfe kann dabei unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich indem sie sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 13b Abs. 2 SPG). Gemäss § 13b Abs. 3 SPG setzen die Kürzung unter die Existenzsicherung sowie die Einstellung der materiellen Hilfe voraus, dass eine Kürzung der materiellen Hilfe aus dem gleichen Grund bereits erfolgt ist (lit.