2.3. Die Nichtbefolgung von Auflagen und Weisungen kann zur Kürzung und Einstellung der materiellen Unterstützung führen (§ 13b Abs. 1 SPG). Die materielle Hilfe kann dabei unter die Existenzsicherung gekürzt oder ganz eingestellt werden, wenn die unterstützte Person den Auflagen und Weisungen in schwerwiegender Weise zuwiderhandelt, namentlich indem sie sich nicht um zumutbare Arbeit bemüht oder die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- oder Beschäftigungsprogramm verweigert (§ 13b Abs. 2 SPG).