Der Minderung der Bedürftigkeit dienen unter anderem die Suche und Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit und ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration (SKOS- Richtlinien, Kapitel A.4.1). Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramme gelten nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Richtlinien zum Einkommensfreibetrag. Die entsprechenden Leistungen werden mit einer Integrationszulage honoriert (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2, Erläuterungen b).