2.2. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 13 Abs. 1 SPG). Zu den möglichen Auflagen und Weisungen gehört unter anderem die Anordnung, an einem Arbeitsintegrationsoder Beschäftigungsprogramm teilzunehmen. Die Arbeitsintegrations- und Beschäftigungsprogramme sind Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Bedürftigkeit bzw. Unterstützungspflicht, wonach er nach eigenen Kräften dazu beitragen muss, die Notlage zu lindern oder zu beheben.