Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw. 4; vgl. auch die gemäss § 2a SPV grundsätzlich verbindlichen von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien [SKOS-Richtlinien] in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung, Kapitel A.3, Erläuterungen a). Keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener - 12 -