2. 2.1. Gemäss § 5 Abs. 1 SPG besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind. Damit wird der Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die hilfesuchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen, d. h., sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Darunter fällt auch der Einsatz der eigenen Arbeitskraft (BGE 130 I 71, Erw.