1.2.2. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er Betreibungen und Verlustscheine habe, dass weitere Kürzungen des Grundbedarfs unzulässig seien und ihn direkt in die Überschuldung treiben würden, dass er seit über dreieinhalb Jahren von materieller Hilfe von weniger als Fr. 500.00 (zeitweise sogar von nur Fr. 300.00) pro Monat habe leben müssen, ohne je RAV-Gelder oder andere Versicherungsleistungen erhalten zu haben, dass das Ganze eine Form von wirtschaftlicher Sklaverei sei und seine Menschenwürde (Art. 7 BV) verletze, sind vorliegend nicht von Belang (siehe vorne Erw. I/5.2).