Dem Beschwerdeführer sei klar gewesen, was von ihm verlangt werde, und er sei auf die möglichen Sanktionen hingewiesen worden. Weil er die Auflagen und Weisungen nicht befolgt habe, sei ihm mit rechtskräftigen Entscheiden vom 8. Juli 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 jeweils aus denselben Gründen der Grundbedarf für drei bzw. sechs Monate um 30 % gekürzt und mit gemeinderätlichem Entscheid vom 7. Juli 2025 die Sozialhilfe eingestellt worden. Die formellen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Einstellung der materiellen Hilfe gemäss § 13b Abs. 2 und Abs. 3 SPG seien erfüllt. Die Nothilfe gemäss Art.