In Bezug auf die geforderten Stellenbemühungen verstehe es sich von selbst, dass es sich um ernsthafte Bemühungen handeln müsse, bei denen nicht von Anfang an mangels Qualifikationen oder mangels Führerausweis keine Erfolgschancen bestünden. Zwar habe sich der Beschwerdeführer über den Zeitraum vom 16. Mai 2024 bis 20. August 2025 mit insgesamt 248 Stellenbemühungen auf diverse Arbeitsstellen beworben, dabei seien 91 Bewerbungen aber unbeachtlich, weil ihm der Führerausweis entzogen worden sei bzw. er nicht über die geforderten Ausbildungen und Qualifikationen verfüge oder sich doppelt beworben habe. Tatsächlich habe ihn der Gemeinderat Q._