__ AG entschieden, das Dossier des Beschwerdeführers abzulehnen, da sie die Gefahr einer Eskalation als zu gross eingeschätzt habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer beim Erstgespräch beim RAV R._____ keinerlei Interesse an einer Unterstützung durch eine RAV- Beraterin gezeigt und das Gespräch abgebrochen, weshalb das RAV R._____ die Zusammenarbeit mit ihm per sofort eingestellt habe.