II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigen Entscheiden vom 13. Mai 2024, 21. Mai 2024, 30. September 2024 und 27. Januar 2025 jeweils mit Auflagen und Weisungen zur Teilnahme an Unterstützungsangeboten (Jobcoaching, AMIplus, RAV-Beratung) und zur Arbeitssuche (Nachweis von monatlich mindestens zwölf Stellenbemühungen) verpflichtet worden sei, verbunden mit der Androhung einer Kürzung bzw. Einstellung der Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer habe diese Auflagen und Weisungen wiederholt pflichtwidrig missachtet. Er habe das Erstgespräch beim AMIplus unentschuldigt nicht wahrgenommen, nachdem er - 10 -