vorliegenden Verfahrens. Somit ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 2, 3 und 5 sowie auf den Antrag 3, 2. Spiegelstrich, in der Eingabe vom 18. September 2025 nicht einzutreten. 6. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. September 2025 ist – unter Vorbehalt der vorstehenden Erw. I/5 – einzutreten.