Soweit die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG vor Verwaltungsgericht noch strittig war, fiel das Rechtschutzinteresse an der Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 4. und 11. August 2025 (Verfahren WBE.2025.280 und WBE.2025.289) betreffend die sofortige Auszahlung von Sozialhilfe und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid der Beschwerdestelle SPG in der Hauptsache vom 3. September 2025 dahin. Dementsprechend sind diese als gegenstandslos abzuschreiben.