Als Sachurteilsvoraussetzung muss sie nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde bestehen, sondern sie umfasst auch das aktuelle, praktische (Rechtschutz-)Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung im Zeitpunkt des Entscheids. Fällt ein bestehendes aktuelles Interesse nach Einreichung der Beschwerde, aber vor der Eröffnung des Entscheids dahin, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (vgl. AGVE 2001, S. 230, Erw. 2/b/aa; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.200 vom 25. Oktober 2011, Erw. I/3.1; MERKER, a.a.O., N. 139 ff. zu § 38 [a]VRPG; vgl. auch BGE 133 II 81, Erw. 3).