Mit dem angefochtenen Entscheid wurde bestätigt, dass dem Beschwerdeführer die beantragte Auszahlung materieller Hilfe nicht gewährt wird und er lediglich noch mit Nothilfe unterstützt wird. Dadurch ist er beschwert und somit zur Beschwerde befugt. 3. Der Beschwerdeführer hat mit je separater Beschwerde die verfahrensleitenden Verfügungen vom 24. Juli 2025 und 11. August 2025 sowie den Entscheid in der Sache vom 3. September 2025 im Verfahren BE.2025.062 vor der Beschwerdestelle SPG angefochten. Da die drei Anfechtungs- -8-