3. 3.1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. September 2025 erhob A._____ am 8. September 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen (WBE.2025.322): 1. Der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 3. September 2025 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Mir sei rückwirkend ab dem 2. Februar 2022 die volle materielle Hilfe von mindestens CHF 2'000 pro Monat auszurichten. 3. Es sei festzustellen, dass die wiederholten Kürzungen (30 %) des Grundbedarfs rechtswidrig und unverhältnismässig waren. 4. Mir sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zu gewähren.