4. Die volle materielle Hilfe in Höhe von mindestens CHF 2'000 pro Monat sei rückwirkend für die letzten 3,5 Jahre nachzuzahlen, da die bisherigen Leistungen das Existenzminimum in verfassungswidriger Weise massiv unterschritten. 5. Es sei festzustellen, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung eine vorsätzliche, fortgesetzte und systematische Missachtung verfassungsmässiger Rechte darstellt.