1.3. Am 4. August 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht eine "Verbesserte Beschwerde" mit folgenden Anträgen ein: 1. Sofortige Auszahlung einer existenzsichernden Sozialhilfe, auch rückwirkend seit Februar 2022 2. Anordnung vorsorglicher Massnahmen (superprovisorisch): - Sofortiger Vorschuss zur Abwendung der akuten Notlage - Auszahlung spätestens innerhalb von 5 Werktagen 3. Feststellung der Rechtsverletzung durch den Gemeinderat Q._____ und die SPG 4. Prüfung und Dokumentation, weshalb die Behörde über 3,5 Jahre untätig blieb und damit Art. 12 BV faktisch verletzt wurde