4. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies die Beschwerdestelle SPG mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. August 2025 ab. 5. Am 3. September 2025 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gleichzeitig wies die Beschwerdestelle SPG das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab.