III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Partei Pädagogische Hochschule keine zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). - 20 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die FHNW, Direktion