Dieses Verhalten wird von der Pädagogischen Hochschule bzw. den Experten nachvollziehbar mit ihrer Betroffenheit darüber erklärt, dass die nicht bestandene Prüfung für den Beschwerdeführer den Ausschluss aus dem Studiengang bedeutet. Darüber hätten die Experten dem Beschwerdeführer ihr Bedauern ausgedrückt. Sie hätten sich jedoch keineswegs abschätzig verhalten. Der Beschwerdeführer müsse ihre Betroffenheit falsch verstanden haben. Eine für den Prüfungsverlauf oder die Leistungsbewertung massgebliche Voreingenommenheit der Experten lässt sich aus den geschilderten Vorkommnissen nicht ablesen, insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass Experte B.___