sen auch nur um eine Circa-Angabe (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.3.2). Eine Überschreitung der Prüfungszeit kann dem Kandidaten sogar zum Vorteil gereichen, weil er dadurch mehr Zeit erhält, seine Fähigkeiten und Kompetenzen zu präsentieren. Dass die Konzentration des Beschwerdeführers nicht auch während fünf weiteren Minuten respektive insgesamt 25 Minuten gewährleistet gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von ihm im Gegensatz zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 6.2) nicht mehr ins Feld geführt.