6.1). Auf diese vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht näher ein und liefert keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Prüfungsgespräch völlig einseitig verlaufen und er kaum zu Wort gekommen wäre. Dazu passt auch schlecht ins Bild, dass Experte B._____ äusserst stumm geblieben und kaum einen Satz geäussert haben soll. Die Interaktion wurde effektiv auch von den Experten kritisch gewürdigt und als unbefriedigend empfunden, was aber offenbar nicht daher rührte, dass dem Beschwerdeführer das Wort nicht erteilt worden wäre, sondern dass ihm aus Sicht der Experten eine Reflexion seines Unterrichts nicht möglich war.