Auf den angeblichen Monolog der Prüfungsexperten, wodurch ihm kaum Gelegenheit geboten worden sei, Fragen zu stellen oder sein Verständnis zu vertiefen, ging schon die Vorinstanz ein und befand, dieser Behauptung stünden die differenzierten und plausiblen Darlegungen der Examinatoren entgegen. Diese hätten gemäss ihrer Stellungnahme vom 22. März 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 10) den Beschwerdeführer dazu bringen wollen, seine fachdidaktischen Kompetenzen in Form einer Reflexion seiner (nicht überzeugenden) Unterrichtsplanung und Resultate unter Beweis zu stellen, was den eigentlichen Inhalt der Prüfung dargestellt habe (angefochtener Entscheid, Erw. 6.1).