Diese Grundsätze seien in Bezug auf die vom Beschwerdeführer erbrachten Prüfungsleistungen nicht umfänglich gewahrt worden. Sein Prüfungsgespräch sei weitestgehend als Monolog geführt worden, wodurch ihm kaum Gelegenheit gegeben worden sei, Fragen zu stellen oder sein Verständnis zu vertiefen. Die einseitige Natur des Gesprächs habe die Interaktion und den Dialog zwischen Prüfer und Kandidat stark eingeschränkt, was wiederum die Möglichkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt habe, sein Wissen zu vertiefen und mögliche Unklarheiten zu klären. Inwiefern die Darlegungen der Dozenten dieser Rüge entgegenstünden und sie entkräfteten, erschliesse sich nicht.