Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder Reglementsverletzungen seien rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten beeinflussten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008, Erw. 5.1). Daher seien äussere Einwirkungen, die geeignet seien, die Konzentration eines Kandidaten nicht unerheblich zu erschweren und ihn dadurch davon abzuhalten, seine wahre Befähigung nachzuweisen, durch organisatorische Massnahmen zu vermeiden.