Im Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen eingeschlossen. Bezüglich der Prüfungsgestaltung bedeute dies, dass für alle Kandidaten möglichst gleiche Bedingungen hergestellt werden sollten. Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder Reglementsverletzungen seien rechtserheblich, wenn sie in kausaler Weise das Prüfungsergebnis eines Kandidaten beeinflussten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2568/2008 vom 15. September 2008, Erw.