5. 5.1. Zum Eventualantrag auf Aufhebung des Leistungsweises bezüglich der Note für das Modul IAL Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten und Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass das Prüfungsverfahren fehlerbehaftet gewesen sei. Allein aus diesem Grund könnten die hervorgebrachten Leistungen den tatsächlichen Wissensstand und die angeeigneten fachlichen Qualifikationen des Beschwerdeführers bestenfalls deutlich verzerrt wiedergeben. Insbesondere liege ein Verstoss gegen das Gebot der Chancengleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) vor. Im Gebot der rechtsgleichen Behandlung sei der Anspruch auf rechtsgleiche Prüfungsbedingungen eingeschlossen.