namentlich der Kritik an seinem Unterrichtsinhalt und der ungenügenden fachdidaktischen Denk- und Phantasietätigkeit, auseinandersetzen, darauf eingehen und daraus Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Verbesserung seiner Unterrichtsgestaltung gewinnen konnte. Unzutreffend ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe für den ersten Teil seiner Prüfung keine Punkte erhalten. Nicht hinreichend einordnen lässt sich schliesslich seine Rüge, dass die von ihm gewählte Kombination von verschiedenen Fachbereichen zur fachdidaktischen Zielerreichung nicht ausreichend honoriert worden sei. Immerhin wurde der Ansatz, musikalische - 17 -