So erscheint es auch dem Verwaltungsgericht für eine genügende Bezugnahme der Unterrichtsaufgabe auf die Lebenswelt der Schülerinnen und Schüler kaum als ausreichend, ihre Arbeiten in einem Schulraum oder der Schulbibliothek auszustellen. Mit der geforderten Bezugnahme dürfte vielmehr gemeint gewesen sein, dass der kreative Prozess der Schülerinnen und Schüler auf Erfahrungen aus ihrer Lebenswelt zurückgreift.